Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48)   
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Auskunft

Der Polizeivollzugsdienst erteilt nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten; er ist jedoch nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen.

Rechtsprechung zu § 45 PolG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 45 PolG

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