Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   6. Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 49 - 54)   
§ 49
Allgemeines

(1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an.

(2) Die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an.

Rechtsprechung zu § 49 PolG

19 Entscheidungen zu § 49 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 49 PolG

Querverweise

Auf § 49 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Die Kosten der Polizei
        § 83a (Zurückbehaltungsbefugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 PolG:

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