Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Rechtsprechung zu § 5 PolG
37 Entscheidungen zu § 5 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89
Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95
Störerauswahl: kein Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor der des ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - 1 S 2079/92
Feuerwehreinsatz wegen Ammoniakunfalls
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1989 - 5 S 721/88
Störerauswahl - Tatsachenermittlung bei Ausübung des Auswahlermessens
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 410/03
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2002 - 1 S 1963/02
Unzulässiges ,generalklauselartiges, verallgemeinerndes Platzverbot für ...
- VG Stuttgart, 31.03.2009 - 11 K 1182/09
Rechtswidrigkeit eines Ausreiseverbots für deutsche Demonstrationsteilnehmerin ...
- VG Freiburg, 01.06.2007 - 1 K 1972/06
Einstufung eines Hundes als gefährlich nach einem Angriff auf Kinder.
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 9 S 519/06
Ausübung der Heilkunde; Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch als ...
- VG Stuttgart, 01.03.2007 - 1 K 4166/04
Kostenerstattung für die Verwahrung eines beschlagnahmten gefährlichen Hundes.
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