Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Rechtsprechung zu § 5 PolG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Untergrundverunreinigung, 27.3.95 (VBlBW 1995, 281)
§ 82 WasserG, §§ 6, 7 PolG, Gefahrerforschungsmaßnahmen;
§§ 5, 6, 7 PolG, es besteht kein gesetzliches Rangverhältnis bei der Störerauswahl (hier deshalb: Ermessensfehler), maßgeblich ist der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr
- VGH, Ammoniakaustritt, 7.12.92 (NJW 1993, 1543)
§§ 36 I, 2 I FwG, "Unglücksfall", "öffentlicher Notstand", § 36 II FwG, § 6 III PolG, "Verrichtungsgehilfe", Subunternehmer, Ermessensausübung für Inanspruchnahme des Geschäftsherrn statt des Verhaltensstörers (vgl. § 5 PolG)
- BGH, Milchpulver, 8.3.90 (BGHZ 110, 313)
§§ 683, 679, 254 BGB, auch-fremdes Geschäft, § 1004 BGB, "öffentliches Interesse";
§ 823 II BGB iVm § 1004 BGB;
gemeinsame Polizeipflichtigkeit (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG)
- VGH, Betrieb auf Bundesbahn-Grundstück, 30.1.90 (NVwZ-RR 91, 27)
- VGH, Baggerführer, 28.6.89 (NVwZ 1990, 179)
§ 5 PolG, Auswahl zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer, Ermessensfehler
- BGH, Kiesgrubendeponie, 11.6.81 (DÖV 1981, 843)
§ 677 BGB, § 426 BGB, § 22 WHG, grds. kein zivilrechtlicher Ausgleich unter polizeirechtlichen Störern (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG, Hinweis: anders nun zB nach § 24 II BBodSchG)
Literatur im Internet zu § 5 PolG
Querverweise
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