Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   6. Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 49 - 54)   
§ 51
Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

Literatur im Internet zu § 51 PolG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 51 PolG:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 51 PolG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht