Gesetzesstand: 1. Juli 2008
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Übersicht PolG
...
§ 49
Allgemeines
§ 50
Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
§ 51
Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
§ 52
Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
§ 53
Voraussetzungen des Schußwaffengebrauchs
§ 54
Schußwaffengebrauch gegenüber Personen
...
Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§
1
-
58
)
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§
3
-
54
)
6. Unterabschnitt - Polizeizwang (§§
49
-
54
)
§ 51
Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.
Literatur im Internet zu § 51 PolG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 51 PolG:
PolG
Die Organisation der Polizei
Gliederung und Aufgabenverteilung
§
60
(Zuständigkeitsabgrenzung)
Rechtsberatung
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