Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   3. Abschnitt - Entschädigung (§§ 55 - 58)   
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Voraussetzungen

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 kann derjenige, gegenüber dem die Polizei eine Maßnahme getroffen hat, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz seiner Person oder seines Vermögens getroffen worden ist.

(2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung.

Rechtsprechung zu § 55 PolG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Karlsruhe, Weglaufen vor der Polizei, 18.7.01
    § 839 BGB, § 55 PolG, § 163b StPO kein Schadenersatzanspruch eines von der Polizei festgenommenen unbeteiligten Dritten, wenn die Maßnahmen gegenüber den Verdächtigten zulässig wären und der Unbeteiligte den Verdacht gegen ihn zurechenbar verursacht hat

  • BGH, Schweinepest Niedersachsen, 3.7.97 (DÖV 1997, 961)
    Anscheinsgefahr, Tierseuchengesetz ist abschließende Regelung, kein Rückgriff auf polizeigesetzliche Entschädigungsansprüche (Hinweis: für Baden-Württemberg: § 55 PolG)

  • BGH, hormonbehandelte Kälber, 12.3.92 (BGHZ 117, 303)
    Gefahrenverdacht, Anscheinsgefahr, gerechter Interessenausgleich (vgl. für Baden-Württemberg: § 55 PolG)

  • VGH, Mineralölverunreinigung, 10.5.90 (DÖV 1991, 165)
    auch Gefahrerforschungsmaßnahmen sind durch § 82 I WasserG gedeckt, § 7 PolG, Maßnahmen gegen einen Anscheinsstörer sind auch dann rechtmäßig, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er für die Gefahr nicht verantwortlich ist, der Anscheinsstörer hat die Kostenlast jdf. dann zu tragen, wenn der Zustand seines Grundstück die Anscheinsgefahr begründet hat (Abgrenzung zum "anscheinsbetroffenen Nichtstörer"), zur analogen Anwendung von § 55 PolG;
    der Anscheinsstörer kann zur Kostentragung herangezogen werden (keine von der Behörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG zu tragende Kosten), Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 VwGO iVm § 767 ZPO) bei neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Anscheinsstörereigenschaft

Literatur im Internet zu § 55 PolG

Querverweise

Auf § 55 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Entschädigung
          § 58 (Rechtsweg)

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