Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 56 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 56
Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen

(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen oder der gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass die Person künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
3. wenn deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird

und die Mitteilung über das Antreffen oder die gezielte Kontrolle zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. 2Wird eine nach Satz 1 ausgeschriebene Person oder ein nach Satz 1 ausgeschriebenes Kennzeichen bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen

1. im Fall der Ausschreibung zur Mitteilung über das Antreffen die hierüber gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über das Antreffen der Person, über Kontakt- und Begleitpersonen und über mitgeführte Sachen, sowie
2. im Falle der gezielten Kontrolle zusätzlich zu den Erkenntnissen nach Nummer 1 die aus Maßnahmen nach den §§ 27, 34 und 35 gewonnenen Erkenntnisse

an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Person oder das Fahrzeug nach Artikel 99 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) 1Die Ausschreibung muss von der Leitung oder einem von ihr besonders beauftragten Polizeibeamten des höheren Dienstes des Landeskriminalamtes angeordnet werden. 2Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen; sie ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 3Verlängerungen bis zu jeweils zwölf Monaten sind zulässig; hierzu bedarf es jeweils einer neuen Anordnung.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

§ 27Personenfeststellung § 28Vorladung § 29Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache § 30Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot § 31Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten § 32Elektronische Aufenthalts-
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
§ 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
§ 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme
§ 52Bestandsdaten-
auskunft
§ 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Querverweise

Auf § 56 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
          Einzelmaßnahmen
            § 34 (Durchsuchung von Personen)
            § 35 (Durchsuchung von Sachen)
            § 51 (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 74 (Protokollierungspflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen)
            § 86 (Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 130 (Durchführungsvorschriften)
Was ist das?

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