Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   3. Abschnitt - Entschädigung (§§ 55 - 58)   
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Entschädigungspflichtiger

Zur Entschädigung ist der Staat oder die Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat. Ist die Maßnahme von einem Polizeibeamten auf Weisung einer Polizeibehörde getroffen worden, so ist der Staat oder die Körperschaft, der die Polizeibehörde angehört, zur Entschädigung verpflichtet.

Literatur im Internet zu § 56 PolG

Querverweise

Auf § 56 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Entschädigung
          § 57 (Ersatz)

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