Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   3. Abschnitt - Entschädigung (§§ 55 - 58)   
§ 57
Ersatz

Der nach § 56 zur Entschädigung Verpflichtete kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen Ersatz verlangen.

Literatur im Internet zu § 57 PolG

Querverweise

Auf § 57 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Entschädigung
          § 58 (Rechtsweg)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 PolG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers)
            § 679 (Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen)

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