Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 57 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 57
Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung

(1) 1Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können vorhandene personenbezogene Daten weiter verarbeiten soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter, polizeilichen Zwecken dienender, wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine weitere Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

2Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 50 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausgeschlossen.

(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

(3) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiter verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die weitere Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die weitere Übermittlung richtet sich nach Absatz 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(4) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(5) Soweit der Forschungszweck nicht entgegensteht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren.

(6) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(7) Die Polizei hat die Stellen, an die sie personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 übermittelt, auf die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 hinzuweisen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
§ 27Personenfeststellung § 28Vorladung § 29Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache § 30Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot § 31Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten § 32Elektronische Aufenthalts-
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
§ 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
§ 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme
§ 52Bestandsdaten-
auskunft
§ 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 57 PolG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers)
            § 679 (Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen)
Was ist das?

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