Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   3. Abschnitt - Entschädigung (§§ 55 - 58)   
§ 58
Rechtsweg

Über die Ansprüche nach den §§ 55 und 57 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Literatur im Internet zu § 58 PolG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 58 PolG:

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