Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 59 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 59
Datenübermittlung im nationalen Bereich

(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übermitteln einander unter Beachtung des § 15 personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 personenbezogene Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 an sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

1. in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder
2. erforderlich ist
a) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
b) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
c) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke eines Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Polizei personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt die Polizei in den Fällen, in denen sie die Daten nicht selbst erhoben hat, vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der sie die Daten erhalten hat. 3Die Polizei hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. 4Die Löschung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(5) 1Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann unter Beachtung des § 15 für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder sowie Behörden des Zollfahndungsdienstes zugelassen werden, soweit dies unter Beachtung des § 15 zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 3Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben unter Beachtung des § 15 mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht. 4Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Satz 1 und 2 trägt die abrufende Stelle. 5§ 73 gilt entsprechend.

(6) Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.

(7) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nummer 2 auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesen Fällen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.

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§ 27Personenfeststellung § 28Vorladung § 29Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache § 30Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot § 31Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten § 32Elektronische Aufenthalts-
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
§ 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
§ 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme
§ 52Bestandsdaten-
auskunft
§ 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Querverweise

Auf § 59 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 60 (Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
     
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
        Der Polizeivollzugsdienst
          Aufbau
            § 119 (Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 59 PolG:

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