Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   1. Abschnitt - Gliederung und Aufgabenverteilung (§§ 59 - 60)   
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Allgemeines

Die Organisation der Polizei umfaßt

1. die Polizeibehörden,
2. den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte).

Rechtsprechung zu § 59 PolG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Karlsruhe, Abschiebungshaftantrag des Polizeipräsidiums, 3.12.96 (VBlBW 1997, 193)
    § 63 IV Nr. 1 AuslG, die Vollzugspolizei (§ 59 PolG) ist weder nach § 63 VI AuslG noch nach § 2 I PolG befugt, Abschiebungshaft zu beantragen, Verdrängung des § 28 PolG durch § 57 AuslG

Literatur im Internet zu § 59 PolG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 59 PolG:
    Landeswaldgesetz (LWaldG)
      § 67 II 2 (zu § 59 Nr. 2)
      § 79 IV 1 (zu § 59 Nr. 2)

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