Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69)   
   1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 61 - 65)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 62
Allgemeine Polizeibehörden

(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.

(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.

(4) Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.

(5) Die Kreistage, die Gemeinderäte und die Verbandsversammlungen oder die gemeinsamen Ausschüsse von Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. Ihre besonderen polizeilichen Befugnisse nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 62 PolG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 62 PolG:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Besondere Vollzugsbedienstete
          § 80 (Gemeindliche Vollzugsbedienstete) (zu § 62 IV)
    Meldegesetz (MG)
      § 3 I (zu § 62 IV)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
            § 28 II (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG)) (zu § 62 IV 1)
     
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme
          § 75 (Schutzvorschriften) (zu § 62 IV 1)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 62 PolG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht