Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 61 - 65) |
(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.
(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.
(4) Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
(5) Die Kreistage, die Gemeinderäte und die Verbandsversammlungen oder die gemeinsamen Ausschüsse von Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. Ihre besonderen polizeilichen Befugnisse nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 62 PolG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 62 PolG:
- PolG
- Die Organisation der Polizei
- Besondere Vollzugsbedienstete
- § 80 (Gemeindliche Vollzugsbedienstete) (zu § 62 IV)
- Meldegesetz (MG)
- § 3 I (zu § 62 IV)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
- Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
- § 28 II (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG)) (zu § 62 IV 1)
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme
- § 75 (Schutzvorschriften) (zu § 62 IV 1)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 80 V (Ordnungswidrigkeiten) (zu § 62 IV 1)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 62 IV 2)
Rechtsberatung
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