Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 65 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Vierter Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 63 - 69)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 65
Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

Rechtsprechung zu § 65 PolG

Entscheidung zu § 65 PolG in unserer Datenbank:

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