Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 69 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 69 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Vierter Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 63 - 69) |
Zitiervorschläge
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(1) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 68 Absatz 1 Nummern 1 und 4 angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.
(3) 1Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. 2Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(4) Im Übrigen gelten für den Gebrauch von Explosivmitteln § 67 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 68 Absätze 2 und 4 entsprechend.
§ 63Allgemeines
§ 64Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
§ 65Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
§ 66Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
§ 67Voraussetzungen des Schusswaffen-
gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
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gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
Querverweise
Auf § 69 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)