Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
Rechtsprechung zu § 7 PolG
92 Entscheidungen zu § 7 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 22.10.1999 - 8 K 2400/97
Die Dereliktion eines Grundstücks führt nicht dazu, dass dadurch die Entsorgung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.04.2003 - 7 B 141.02
Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Doppelbegründung Urteil; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01
Muss früherer Grundstückseigentümer Müll beseitigen?
- BVerwG, 11.04.2003 - 7 B 141.02
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89
Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 10 S 828/95
Altlastensanierung - Störerauswahl
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1993 - 10 S 1700/92
Erledigung einer abfallrechtlichen Entsorgungsverfügung; zum Abfallbesitzer
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97
Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 6 K 2399/07
Abschleppkosten bei einer Engstelle auf der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97
Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 12.12.1996 - 9 K 732/95
Bedeutung einer (nachträglichen) Eigentumsaufgabe auf den behördlichen Anspruch ...
- VG Sigmaringen, 12.12.1996 - 9 K 732/95
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Querverweise
- PolG
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
- § 52 (Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände)
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