Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a)   
§ 7
Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

Rechtsprechung zu § 7 PolG

92 Entscheidungen zu § 7 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 7 PolG

Querverweise

Auf § 7 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 8 (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme)
            § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
          Datenerhebung
            § 20 (Befragung und Datenerhebung)
            § 23 (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen)
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
          Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
            § 39 (Datenabgleich mit polizeilichen Dateien)
        Entschädigung
          § 57 (Ersatz)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 52 (Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände)

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