Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74)   

§ 71
Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen

(1) Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen im einzelnen werden vom Innenministerium durch Verordnung bestimmt.

(2) Die Regierungspräsidien können mit Ermächtigung des Innenministeriums die Gliederung der ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen bestimmen.

Rechtsprechung zu § 71 PolG

2 Entscheidungen zu § 71 PolG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 71 PolG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht