Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74) |
(1) Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen im einzelnen werden vom Innenministerium durch Verordnung bestimmt.
(2) Die Regierungspräsidien können mit Ermächtigung des Innenministeriums die Gliederung der ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen bestimmen.
Rechtsprechung zu § 71 PolG
2 Entscheidungen zu § 71 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02
Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt
- VG Freiburg, 12.06.2006 - 1 K 150/04
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
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