Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
| 2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 75 - 79) |
(1) Das Innenministerium erfüllt vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist.
(2) Ist eine Polizeidienststelle nicht in der Lage, die vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, so kann sich das Innenministerium vorübergehend die Polizeikräfte des Landes unmittelbar unterstellen und sie nach den polizeilichen Bedürfnissen einsetzen.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Innenministeriums nicht erreichbar, so kann auch ein Regierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Stuttgart Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
Literatur im Internet zu § 77 PolG
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