Zur alten Fassung von § 78 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90) |
(1) Die Polizei hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 12 Nummer 15.
(2) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung hat die Polizei nach einer Risikobewertung folgende Maßnahmen zu ergreifen:
pflicht § 73Protokollierungs-
pflicht § 74Protokollierungs-
pflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten § 77Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 78Sicherheit der Datenverarbeitung § 79Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 80Datenschutz-
Folgenabschätzung § 81Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 82Auftragsverarbeitung § 83Gemeinsam Verantwortliche § 84Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall § 85Allgemeine Informationspflicht § 86Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 87Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 88Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 89Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz § 90Berichtspflicht gegenüber dem Landtag
Rechtsprechung zu § 78 PolG
Entscheidung zu § 78 PolG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit ...
Querverweise
Auf § 78 PolG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 78 PolG:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
- § 19 IV (Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder)