Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   4. Abschnitt - Besondere Vollzugsbedienstete (§§ 80 - 81)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 80
Gemeindliche Vollzugsbedienstete

(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.

(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.

Literatur im Internet zu § 80 PolG

Querverweise

Auf § 80 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Schlußbestimmungen
        § 84 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 PolG:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Aufbau
            § 62 IV (Allgemeine Polizeibehörden)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 80 PolG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht