Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 4. Abschnitt - Besondere Vollzugsbedienstete (§§ 80 - 81) |
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.
Literatur im Internet zu § 81 PolG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81 PolG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152
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