Polizeigesetz
| 3. Teil - Die Kosten der Polizei (§§ 82 - 83a) |
Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 83a PolG
Entscheidung zu § 83a PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09
(Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten)
Gesetzesmaterialien zu § 83a PolG
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
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