Polizeigesetz

   3. Teil - Die Kosten der Polizei (§§ 82 - 83a)   

§ 83a
Zurückbehaltungsbefugnis

Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 83a PolG

Entscheidung zu § 83a PolG in unserer Datenbank:

Gesetzesmaterialien zu § 83a PolG

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 83a PolG

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