Polizeigesetz

   4. Teil - Schlußbestimmungen (§§ 84 - 86)   
§ 84
Durchführungsvorschriften

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Abs. 6, § 25 Abs. 2),
2. die Durchführung des Gewahrsams (§ 28),
3. die Durchführung von Durchsuchungen (§ 31),
4. die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 Satz 3),
5. die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4),
6. die Durchführung des Datenabgleichs (§ 40),
7. die Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 42 Abs. 5),
8. die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder (§ 78 Abs. 1 Satz 4),
9. die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80).

Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 72 und 73 auf weitere nachgeordnete Polizeidienststellen übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Das Innenministerium erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Rechtsprechung zu § 84 PolG

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Gesetzesmaterialien zu § 84 PolG

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:

Literatur im Internet zu § 84 PolG

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