§ 4
Erbbaurechtsverträge

Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 4 PreisKlG

Literatur im Internet zu § 4 PreisKlG

Querverweise

Auf § 4 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:

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