§ 5
Geld- und Kapitalverkehr

Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.

Rechtsprechung zu § 5 PreisKlG

Literatur im Internet zu § 5 PreisKlG

Querverweise

Auf § 5 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 5 PreisKlG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht