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Geld- und Kapitalverkehr

Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.

Literatur im Internet zu § 5 PreisKlG

Querverweise

Auf § 5 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:

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