§ 7
Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.

Rechtsprechung zu § 7 PreisKlG

Literatur im Internet zu § 7 PreisKlG

Querverweise

Auf § 7 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:

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