(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
| 1. | er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, | |
| 2. | nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, | |
| 3. | er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, | |
| 4. | der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder | |
| 5. | der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. |
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Rechtsprechung zu § 1 ProdHaftG
104 Entscheidungen zu § 1 ProdHaftG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen ...
- LG Essen, 30.09.2008 - 5 O 14/08
- OLG Köln, 17.12.2001 - 11 W 41/01
Immobilien - Haftung nach § 1 ProdHaftG auch gegenüber Mietern
- OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 15 U 122/10
- OLG München, 21.06.2002 - 21 U 4952/01
Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahr zuvor gekauften Wäschetrockner
- OLG Düsseldorf, 22.09.2000 - 22 U 208/99
Schadenersatz: Wer lediglich verpackt, der haftet nicht
- OLG Koblenz, 24.06.1999 - 5 U 1668/98
Von Waschmaschine ausgehender Hausbrand; Produkthaftung
- OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10
- OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97
- BGH, 21.06.2005 - VI ZR 238/03
Produkthaftung - Lieferantenhaftung
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Literatur im Internet zu § 1 ProdHaftG
- Der Angleichungsstand der EG-Produkthaftung - Eine vergleichende Untersuchung am Beispiel der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, Spanien und Rumänien von Dr. Ioana R. Kraft (Dissertation)
Die Angleichung der europäischen Privatrechte schreitet immer stärker voran. Dabei stellen derzeit die Richtlinien das wichtigste Instrument des europäischen Normgebers dar. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Angleichungsstand der Produkthaftung nach den Vorgaben der Produkthaftungsrichtlinie der EG vom 25. Juli 1985 (85/374/EWG).
- § 1 ProdHaftG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Produkthaftung
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
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