§ 10
Haftungshöchstbetrag

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Rechtsprechung zu § 10 ProdHaftG

Entscheidung zu § 10 ProdHaftG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 10 ProdHaftG

Querverweise

Auf § 10 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 10 ProdHaftG:
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