(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 12 ProdHaftG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 12 ProdHaftG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 12 ProdHaftG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 ProdHaftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung) (zu § 12 III)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 12 ProdHaftG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?