(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 12 ProdHaftG
5 Entscheidungen zu § 12 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10
Öffentliches Recht - Verjährungsbeginn: Auf wessen Kenntnis kommt es an?
- OLG Köln, 10.01.1996 - 11 U 202/95
Kenntnis des Verletzten von Schadensursache
- OLG Hamm, 21.12.2010 - 21 U 14/08
Schadensersatzansprüche wegen eines Konstruktionsfehlers des Sicherheitsventils ...
- LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 10 O 144/04
- BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00
Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB
Literatur im Internet zu § 12 ProdHaftG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung) (zu § 12 III)
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