(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
| a) | seiner Darbietung, | |
| b) | des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, | |
| c) | des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, |
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Rechtsprechung zu § 3 ProdHaftG
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