(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
| a) | seiner Darbietung, | |
| b) | des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, | |
| c) | des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, |
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Rechtsprechung zu § 3 ProdHaftG
65 Entscheidungen zu § 3 ProdHaftG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12
Heißwasser-Untertischgerät
- BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08
Kirschkern im Gebäck - Kein Schadensersatz vom Bäcker
- BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08
Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller für die Fehlauslösung von Airbags
- LG Kleve, 06.07.2011 - 5 S 47/11
- AG Nürnberg, 08.01.2004 - 20 C 8192/02
- OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10
Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch ...
- LG Verden, 10.12.2007 - 8 O 27/07
- OLG Schleswig, 19.10.2007 - 17 U 43/07
Produkthaftung wegen konstruktiv unterlassenen Einbaus eines Fehlerstromschalters ...
- BGH, 13.07.2010 - VI ZR 254/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung wegen wesentlichen Verfahrensmangels
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