Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Rechtsprechung zu § 5 ProdHaftG
2 Entscheidungen zu § 5 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10
- OLG München, 04.12.1992 - 23 U 7144/91
VersicherungsR-Obliegenheit zur Rechtsverteidigung bzgl.Betriebshaftpflichtvers.
Literatur im Internet zu § 5 ProdHaftG
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