(1) 1Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. 2Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat.
(2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. 2Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) 1Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 7 ProdHaftG
2 Entscheidungen zu § 7 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.1996 - II ZR 271/95
Umfang des Schadensersatzes wegen des Todes eines Reisenden bei der Beförderung ...
- OLG Frankfurt, 11.03.1998 - 23 U 55/97
Querverweise
Auf § 7 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 9 (Schadensersatz durch Geldrente)