Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 8 ProdHaftG
23 Entscheidungen zu § 8 ProdHaftG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 19 W 65/06
Verfahrensrecht: Notwendigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung eines ...
- LG Hagen, 21.05.2008 - 10 S 14/08
Kirschkern, Produktfehler, Fabrikationsfehler
- LG Paderborn, 18.04.2012 - 4 O 482/11
- BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08
Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller für die Fehlauslösung von Airbags
- LG Göttingen, 02.03.2011 - 2 O 218/09
Produkthaftung: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen durch einen ...
- OLG Köln, 23.09.2009 - 5 U 220/08
Unzulässigkeit eines Teilurteils im Arzthaftungsprozess wegen der Gefahr ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04
Bürgerliches Recht, Produkthaftungsrecht
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden) (zu § 8 S. 2)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)