(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 9 ProdHaftG
4 Entscheidungen zu § 9 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- LG Bielefeld, 14.06.2007 - 5 O 199/04
- OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04
Bürgerliches Recht, Produkthaftungsrecht
- LG Osnabrück, 20.03.2003 - 1 O 1683/02
Produkthaftung: Augenverletzung eines Kleinkindes beim Spielen mit einem ...
- BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99
Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts
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