Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 1 RDG
- Rechtsberatung im Wandel
von Prof. Dr. Hanns Prütting, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 6/2004, S. 244-249
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