Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15)   
§ 10
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

 

Hinweis der Redaktion:

Absatz 1 Satz 2 ist am 18.12.2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift ist im übrigen, wie das Rechtsdienstleistungsgesetz als ganzes, am 1.7.2008 in Kraft getreten.

Literatur im Internet zu § 10 RDG

Querverweise

Auf § 10 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 11 (Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen)
        § 12 (Registrierungsvoraussetzungen)
        § 13 (Registrierungsverfahren)
        § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
     
      Rechtsdienstleistungsregister
        § 16 (Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters)
     
      Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
        § 18 (Umgang mit personenbezogenen Daten)
        § 20 (Bußgeldvorschriften)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 79 (Parteiprozess)
     
      Mahnverfahren
        § 690 (Mahnantrag)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 174 (Anmeldung der Forderungen)
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