Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 - 15b) |
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff "Inkasso" enthalten, sowie die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
leistungen aufgrund besonderer Sachkunde § 11Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen § 11a(weggefallen) § 12Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung § 13Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung § 13aDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen gegenüber Privatpersonen § 13bDarlegungs-
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen für Verbraucher § 13cVergütungs-
vereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienst-
leistungen in einem ausländischen Recht § 13dVergütung der Rentenberater § 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkasso-
dienstleistern § 13fBeauftragung von Rechtsanwälten und Inkasso-
dienstleistern § 13gUmgang mit Fremdgeldern § 13hAufsichtsmaßnahmen § 14Widerruf der Registrierung § 14aBestellung eines Abwicklers für Rentenberater § 15Vorübergehende Rechtsdienst-
leistungen § 15aStatistik § 15bBetrieb ohne Registrierung
Rechtsprechung zu § 11 RDG
60 Entscheidungen zu § 11 RDG in unserer Datenbank:
- KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
internationales Copyright-Inkasso - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ...
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines ...
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 U 40/21
Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21
Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im ...
- LG Braunschweig, 30.04.2020 - 11 O 3092/19
Abgasskandal; Inkassodienstleistungserlaubnis; Forderungen nach ausländischem ...
- BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21
- LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" ...
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18
Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen ...
Querverweise
Auf § 11 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)