Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister (§§ 16 - 17)   

§ 16
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:

1. die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe
a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
b) ihres Gründungsjahres,
c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,
e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen sowie der Angabe, ob es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt und unter welcher Berufsbezeichnung die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Abs. 4 im Inland zu erbringen sind,
2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe
a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
b) ihres Gründungsjahres,
c) ihrer Anschrift,
d) der Dauer der Untersagung.

Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten schriftlich eingewilligt hat.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.

 

Hinweis der Redaktion:

Absatz 3 Satz 3 ist am 18.12.2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift ist im übrigen, wie das Rechtsdienstleistungsgesetz als ganzes, am 1.7.2008 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 (BGBl. I S. 1000) sind Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a geändert worden und ist Satz 2 angefügt worden.

Rechtsprechung zu § 16 RDG

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Literatur im Internet zu § 16 RDG

Querverweise

Auf § 16 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
        § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
     
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 13 (Registrierungsverfahren)
        § 15 (Vorübergehende Rechtsdienstleistungen)
     
      Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
        § 18 (Umgang mit personenbezogenen Daten)
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Genehmigungsverfahren
        § 21 (Rücknahme und Widerruf der Genehmigung)
     
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
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