Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften (§§ 18 - 20) |
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Hinweis der Redaktion:§ 19 ist am 18.12.2007 in Kraft getreten. Der wiedergegebene Wortlaut ergibt sich aufgrund der nachträglichen Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008, in Kraft getreten am 17.6.2008. Das Rechtsdienstleistungsgesetz als ganzes ist am 1.7.2008 in Kraft getreten.
Rechtsprechung zu § 19 RDG
5 Entscheidungen zu § 19 RDG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.1997 - 10 S 59/97
Zum Beteiligungsrecht des Bereichsausschusses gemäß RettDG BW § 16 Abs 4 bei ...
- VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10
Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen
- LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
1. Wird ein Bevollmächtigter zurückgewiesen ist seine dagegen gerichtete Klage ...
- OLG Stuttgart, 02.02.2004 - 1 W 47/03
Rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg: Haftung für Fehler beim ...
- VK Nordbayern, 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
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Querverweise
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 5 (Berufshaftpflichtversicherung)