Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften (§§ 18 - 20)   

§ 19
Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 19 ist am 18.12.2007 in Kraft getreten. Der wiedergegebene Wortlaut ergibt sich aufgrund der nachträglichen Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008, in Kraft getreten am 17.6.2008. Das Rechtsdienstleistungsgesetz als ganzes ist am 1.7.2008 in Kraft getreten.

Rechtsprechung zu § 19 RDG

5 Entscheidungen zu § 19 RDG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19 RDG

Querverweise

Auf § 19 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 13 (Registrierungsverfahren)
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
        § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
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