Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
| 1. | die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, | |
| 2. | die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, | |
| 3. | die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, | |
| 4. | die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, | |
| 5. | die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, | |
| 6. | die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes). |
Rechtsprechung zu § 2 RDG
143 Entscheidungen zu § 2 RDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11
Forderungseinzug als Nebenleistung
- BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
- OLG Nürnberg, 20.12.2012 - 8 U 607/12
- OLG Karlsruhe, 09.07.2008 - 6 U 51/08
Unerlaubte Rechtsberatung: Anfrage einer Bank an andere Gläubiger, im Rahmen ...
- AG Waiblingen, 05.11.2010 - 8 C 1039/10
Rechtsdienstleistungen: Wirksamkeit der Sicherungsabtretung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
Schadensrecht - Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung
- LG Stuttgart, 13.04.2011 - 4 S 278/10
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Wirksamkeit der Geltendmachung durch den ...
- BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
- OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 6 U 74/10
Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis
- OLG Köln, 18.07.2011 - 6 W 146/11
Erbr. Auseinandersetzung: Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG
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Literatur im Internet zu § 2 RDG
- Rechtsberatung im Wandel
von Prof. Dr. Hanns Prütting, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 6/2004, S. 244-249
über www.brak-mitteilungen.de - § 2 RDG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- RDG
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 10 (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 57 (Clearingstelle)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- Genehmigungsverfahren
- § 15 (Genehmigungspflicht)
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
- § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
- Aufsicht, Datenschutz
- § 30a (Aufsicht)