Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   

§ 2
Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Rechtsprechung zu § 2 RDG

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Literatur im Internet zu § 2 RDG

Querverweise

Auf § 2 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 10 (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde)
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 4 (Landesausschuß für den Rettungsdienst)
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
        § 6 (Rettungsleitstelle, Notrufnummer)
        § 12 (Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 15 (Genehmigungspflicht)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 26 (Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes)
        § 28 (Benutzungsentgelte)
     
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 30a (Aufsicht)
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