Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
§ 3
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Rechtsprechung zu § 3 RDG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 RDG

Querverweise

Auf § 3 RDG verweisen folgende Vorschriften:

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