Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   

§ 3
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Rechtsprechung zu § 3 RDG

115 Entscheidungen zu § 3 RDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 3 RDG

Querverweise

Auf § 3 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
        § 6 (Rettungsleitstelle, Notrufnummer)
        § 7 (Rettungswache)
        § 8 (Rettungsfahrzeuge)
        § 10 (Mitwirkung von Ärzten)
        § 10a (Organisatorischer Leiter Rettungsdienst)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 15 (Genehmigungspflicht)
        § 16 (Genehmigungsvoraussetzungen)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 28 (Benutzungsentgelte)
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