Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 6 RDG
36 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 6 S 3314/08
Betrieb einer Rettungsleitstelle durch GmbH - Vermittlung von Einsätzen im ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 6 S 131/08
Festsetzung des Leitstellenentgelts durch Verwaltungsakt
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
Passivlegitimation und Rechtsweg bei Gleichbehandlungsanspruch nach § 6 Abs 1 S 1 ...
- OLG Köln, 18.07.2011 - 6 W 146/11
Erbr. Auseinandersetzung: Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2009 - 12 S 154.08
Hubschrauberlandeplatz des Unfallkrankenhauses Berlin
- AG Kehl, 07.06.2011 - 5 C 199/11
Rechtsweg für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung in ...
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 175/09
Sachverständige - Unzulässige Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros?
- OLG Stuttgart, 18.08.2005 - 2 U 25/05
Amtshaftung: Benachteiligung bei der Zuteilung von Krankentransporten; ...
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Literatur im Internet zu § 6 RDG
- "Raus aus der Grauzone" – Zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz von Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld (Aufsatz)
- Rechtsberatung im Wandel
von Prof. Dr. Hanns Prütting, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 6/2004, S. 244-249
über www.brak-mitteilungen.de - § 6 RDG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)