Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)   

§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 6 RDG

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Literatur im Internet zu § 6 RDG

Querverweise

Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
        § 7 (Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften)
        § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
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