Rechtsdienstleistungsgesetz

   Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RDG
__paste_bez____paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rechtsdienstleistungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 6 RDG

124 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 124 Entscheidungen

§ 6 RDG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
        § 7 (Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften)
        § 9 (Untersagung von Rechtsdienstleistungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht