Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 6 RDG
124 Entscheidungen zu § 6 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
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- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
- BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
"Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax ...
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
- VG Sigmaringen, 29.01.2024 - 3 K 3372/23
- OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
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§ 6 RDG in Nachschlagewerken
- § 6 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 6 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 65b (Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 7 (Aufbewahrungsfristen)