Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
| 1. | berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, | |
| 2. | Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen |
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 7 RDG
19 Entscheidungen zu § 7 RDG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.06.2011 - I ZR 58/10
Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
- LG Darmstadt, 24.06.2010 - 3 O 165/10
Unerlaubte Rechtsdienstleistung durch Verein
- OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 4 U 109/10
- OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08
Verjährung von Nachforderungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
- LG Fulda, 06.07.2012 - 1 S 12/12
- OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 6 U 74/10
Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 175/09
Sachverständige - Unzulässige Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros?
- OLG Karlsruhe, 09.07.2008 - 6 U 51/08
Unerlaubte Rechtsberatung: Anfrage einer Bank an andere Gläubiger, im Rahmen ...
- VG München, 15.07.2010 - M 16 K0 10.2391
Prozesskostenhilfe; Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen
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Literatur im Internet zu § 7 RDG
- Rechtsberatung im Wandel
von Prof. Dr. Hanns Prütting, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 6/2004, S. 244-249
über www.brak-mitteilungen.de - § 7 RDG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsdienstleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)