Rechtsdienstleistungsgesetz
| Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
| 1. | gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, | |
| 2. | Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, | |
| 3. | nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, | |
| 4. | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, | |
| 5. | Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes |
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 8 RDG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 8 RDG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 8 RDG
- Rechtsberatung im Wandel
von Prof. Dr. Hanns Prütting, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 6/2004, S. 244-249
über www.brak-mitteilungen.de - § 8 RDG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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