Rechtsdienstleistungsgesetz
Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9) |
(1) 1Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.
(2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. 2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 9 RDG
35 Entscheidungen zu § 9 RDG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 12.05.2021 - 4 K 6016/20
Untersagung der weiteren Erbringung von Rechtsdienstleistungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2019 - 10 M 2.19
Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22
Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes
- VG Berlin, 28.08.2019 - 25 K 9.19
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Notarzt im Rettungsdienst ...
- VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21
Epilepsie; Notfallsanitäter; Berufserlaubnis; gesundheitliche Eignung
- VG Berlin, 28.01.2020 - 25 K 5.10
Berlin: Verwendung rettungsdienstlicher Begriffe
- LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 18/18
Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse" ...
- LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 45/18
Angespannter Wohnungsmarkt: Umgehung der Mietpreisbremse durch eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2019 - 2 S 1972/18
Vergütung des am Rettungsdienst mitwirkenden Arztes als Bestandteil des ...
§ 9 RDG in Nachschlagewerken
- § 9 RDG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsdienstleistung
Querverweise
Auf § 9 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungsregister
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 8 (Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister)