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__paste_bez____paste_norm__ RDGEG (https://dejure.org/gesetze/RDGEG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDGEG/__paste_norm__.html)
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§ 4
Vergütung

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320), in Kraft getreten am 01.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften22.12.2020BGBl. I S. 3320
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
09.10.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken01.10.2013BGBl. I S. 3714

Rechtsprechung zu § 4 RDGEG

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