§ 7
Übergangsvorschrift für Anträge nach dem Rechtsberatungsgesetz

Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, die vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.

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