Rettungsdienstgesetz
2. Abschnitt - Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes (§§ 3 - 14) |
(1) 1Ergänzend zur Notfallrettung können ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort als Organisierte Erste Hilfe mitwirken. 2Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 3Sie ist weder Bestandteil des Rettungsdienstes noch dessen Ersatz. 4Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes.
(2) Das Nähere zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung sowie zu den Einsatzkriterien kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung festlegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.
vor-
Ort-
System § 11Technische Hilfe § 12Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft § 13Gegenseitige Unterstützung § 14Grenz-
überschreitender Rettungsdienst
Rechtsprechung zu § 10b RDG
Entscheidung zu § 10b RDG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 27.07.2016 - 7 K 1149/15
Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; Vorerfahrungszeiten als ...