Rettungsdienstgesetz

   3. Abschnitt - Genehmigungsverfahren (§§ 15 - 22)   
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§ 15
Genehmigungspflicht

(1) 1Die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung keiner Genehmigung. 2Sie haben die Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung der nach § 22 zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Dabei sind die Festlegungen des Bereichsplans nach § 3 Abs. 3 einzuhalten. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Wer Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. 3Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(3) 1Ausgenommen von der Beschränkung der Notfallrettung auf gesetzliche Leistungsträger nach § 2 Abs. 2 und von der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 für Krankentransport ist der Rettungsdienst

1. durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
2. mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.

2Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports gewährleistet ist.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Rechtsprechung zu § 15 RDG

3 Entscheidungen zu § 15 RDG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 2 (Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes)
     
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 3 (Planung)
        § 6 (Integrierte Leitstelle, Notrufnummer)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 17 (Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme)
     
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
        § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
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