Rettungsdienstgesetz

   1. Abschnitt - Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes (§§ 1 - 2)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

(1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der DRF Luftrettung, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

(2) 1Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. 2Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. 3Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. 4Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. 5Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. 6Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

(3) 1Die Durchführung der Einsätze in der Notfallrettung und deren Abwicklung sind zu Zwecken der Qualitätssicherung zu dokumentieren. 2Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. 3Dies umfasst auch die Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. 4Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und differenzierten Datenauswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen. 5Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Qualitätssicherung.

(4) 1Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. 2Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

(5) 1Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. 2Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.

Rechtsprechung zu § 2 RDG

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Querverweise

Auf § 2 RDG verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 4 (Landesausschuß für den Rettungsdienst)
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
        § 6 (Integrierte Leitstelle, Notrufnummer)
        § 12 (Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 15 (Genehmigungspflicht)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 26 (Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes)
        § 28 (Benutzungsentgelte)
     
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 30a (Aufsicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 RDG:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 30 (Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes) (zu § 2 II 6)
Was ist das?

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