Rettungsdienstgesetz

   1. Abschnitt - Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes (§§ 1 - 2)   
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Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

(1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

(2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Ministerium für Arbeit und Soziales Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

(3) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.

Literatur im Internet zu § 2 RDG

Querverweise

Auf § 2 RDG verweisen folgende Vorschriften:
    RDG
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 4 (Landesausschuß für den Rettungsdienst)
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
        § 6 (Rettungsleitstelle)
        § 12 (Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft)
     
      Genehmigungsverfahren
        § 15 (Genehmigungspflicht)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 26 (Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes)
        § 28 (Benutzungsentgelte)
     
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 29 (Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen)
     
      Aufsicht, Datenschutz
        § 30a (Aufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 RDG:
    RDG
      Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
        § 30 (Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes) (zu § 2 II 6)

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