Rettungsdienstgesetz

   5. Abschnitt - Finanzierung des Rettungsdienstes (§§ 26 - 28a)   

§ 26
Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes

(1) Wer den Rettungsdienst im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Innenministerium nach § 2 durchführt, erhält vom Land öffentliche Fördermittel in Höhe von 90 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. 10 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten sind als Eigenbeteiligung zu erbringen. Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.

(2) Förderungsfähig sind die Kosten

1. der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Rettungswachen des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie des Berg- und Wasserrettungsdienstes,
2. der Errichtung von Zentralen Stationen des Berg- und Wasserrettungsdienstes,
3. der Errichtung von Luftrettungszentren,
4. von Projekten zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes,

soweit sie bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Förderungsfähig bei Nr. 1 bis Nr. 3 sind auch die Kosten für die Erstausstattung mit den hierzu gehörenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter). Das Innenministerium erläßt hierzu Förderrichtlinien. Nicht förderungsfähig sind die Kosten der Errichtung von Rettungsleitstellen, der Rettungsmittel und der zum Verbrauch bestimmten Güter.

(3) Die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung können gefördert werden, soweit sonst die Durchführung des Rettungsdienstes gefährdet wäre.

(4) Gefördert werden im Rahmen von Absatz 2 nur die Vorhaben, die in das Jahresförderprogramm des Landes für den Rettungsdienst aufgenommen sind. Bei der Aufstellung des Jahresförderprogramms wird der Landesausschuß für den Rettungsdienst gehört.

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Literatur im Internet zu § 26 RDG

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