Rettungsdienstgesetz

   7. Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 30a - 32)   

§ 30a
Aufsicht

(1) Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuß ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Stadtkreise und Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Rettungsleitstelle ihren Sitz hat; hat die Rettungsleitstelle ihren Sitz außerhalb des sich über mehrere Stadtkreise und Landkreise erstreckenden Rettungsdienstbereichs, ist das Regierungspräsidium zuständig.

(2) Soweit das Innenministerium nach § 2 Abs. 1 mit einem Leistungsträger eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat, beaufsichtigt das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Leistungsträger seinen Sitz hat, die Erfüllung der Verpflichtungen des Leistungsträgers.

Rechtsprechung zu § 30a RDG

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Literatur im Internet zu § 30a RDG

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