Rettungsdienstgesetz

   8. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften (§§ 33 - 35)   
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Textdarstellung

  

§ 33
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1. a) Krankentransport ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 2,
b) Notfallrettung ohne Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 oder ohne Genehmigung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstes vom 15. Juli 1998
betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 zuwiderhandelt,
3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
a) die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 8, 9 und 29),
b) den Betriebsbereich (§ 18),
c) die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 23 und 24)
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
5. entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
b) § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
c) § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
d) § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,
6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
a) § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
b) § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
c) § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d) § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
e) § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
a) § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
b) § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,
2. als Fahrzeugführer entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist die Genehmigungsbehörde zuständig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg - EurUG -) vom 20.11.2001 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2002.

Rechtsprechung zu § 33 RDG

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