Rettungsdienstgesetz
8. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften (§§ 33 - 35) |
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__paste_bez____paste_norm__ Rettungsdienstgesetz (https://dejure.org/gesetze/RDG_/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | a) | Krankentransport ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 2, | |
b) | Notfallrettung ohne Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 oder ohne Genehmigung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstes vom 15. Juli 1998 | ||
betreibt, | |||
2. | einer vollziehbaren Auflage nach § 20 zuwiderhandelt, | ||
3. | den Vorschriften dieses Gesetzes über | ||
a) | die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 8, 9 und 29), | ||
b) | den Betriebsbereich (§ 18), | ||
c) | die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 23 und 24) | ||
zuwiderhandelt, | |||
4. | entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert, | ||
5. | entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit | ||
a) | § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt, | ||
b) | § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet, | ||
c) | § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt, | ||
d) | § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet, | ||
6. | einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt: | ||
a) | § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung, | ||
b) | § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen, | ||
c) | § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler, | ||
d) | § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches, | ||
e) | § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist die Genehmigungsbehörde zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur Änderung des Fischereigesetzes (Euroumstellungsgesetz Baden-Württemberg - EurUG -) vom 20.11.2001 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2002.
Rechtsprechung zu § 33 RDG
2 Entscheidungen zu § 33 RDG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich
- BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05
Rettungsleitstelle